Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Erforderlich ist somit ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 237 StPO). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Feststellung des Vorliegens des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. 4.1. Zunächst ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen.