1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 4. Januar 2022 die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Teilnahme an Gewaltberatungsgesprächen, Meldepflicht sowie Abnahme der Reisepapiere). Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots i.S.v Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO. Er ist dazu berechtigt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4-