3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, da seine Ehefrau im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und keine Aussagen mehr tätigen werde. Diesbezüglich legte er ihre Stellungnahme vom 18. Januar 2022 an das Bezirksgericht Baden auf. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: