3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Das in Ziffer 1.1. der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte und am 20. Oktober 2021 vom Zwangsmassnahmengericht bestätigte Kontakt- und Annäherungsverbot sei nicht zu verlängern und aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."