2.2. Am 23. Dezember 2021 beantragte die Verfahrensleiterin des Bezirksgerichts Baden die Abweisung des Antrags sowie die gleichzeitige Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen um drei Monate bis zum 19. April 2022. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 4. Januar 2022 den Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab und verlängerte die laufenden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022. -3-