1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. April 2022 betreffend die Einziehung des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 (12 Noten à Fr. 200.00, 126 Noten à Fr. 100.00, 1 Note à Fr. 20.00) aufgehoben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Notengeld in Höhe von Fr. 15'020.00 herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -8-