4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die rund 4-seitige Beschwerdeschrift (ohne Deckblatt) für einen Aufwand von 3 Stunden aus der Staatskasse zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ist die Entschädigung auf Fr. 660.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 732.15. Die Beschwerdekammer entscheidet: