3.3. Aufgrund der gesamten Umstände kann der Nachweis der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes nicht als erbracht gelten. Der -7- Rückschluss, dass das Geld aufgrund von fünf kontaminierten Banknoten deliktische Herkunft habe, verfängt nicht. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Notengeld ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. Wie es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, dass er von seinem Lehrlingslohn stets Ersparnisse bilden konnte (vgl. Einvernahme vom 3. April 2021 in UA Register 6, Frage 51), kann damit offenbleiben.