Die Stichproben belegen lediglich, dass die Banknoten mit Betäubungsmitteln kontaminiert waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1). Betreffend die Kontamination mit THC kann als Kontaminationsgrund Besitz zum Eigenkonsum zudem nicht ausgeschlossen werden. Dass er Marihuana konsumiert, anerkennt der Beschwerdeführer (vgl. unter anderem Einvernahme vom 3. April 2021 in UA Register 6, Frage 26). Betreffend das Methamphetamin -6-