Ein Rückschluss aufgrund der kontaminierten Noten bei einer Stichprobenkontrolle im einstelligen Prozentbereich auf die Kontamination der übrigen Noten genügt – obwohl aufgrund der Intensität der Kontaminationen von einem direkten Kontakt der Banknoten mit dem jeweiligen Betäubungsmittel ausgegangen werden könne (Rapport vom 8. Oktober 2021 in UA Register 5, Ziff. 8 S. 4) – ohne weitere Indizien nicht, um die deliktische Herkunft der Noten nachzuweisen. Die Stichproben belegen lediglich, dass die Banknoten mit Betäubungsmitteln kontaminiert waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1).