Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine Einheiten und verschiedenen Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird, dass die Behörde detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen. Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände als erbracht gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2;