Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, sind nicht einziehbar. Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachtes gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2, mit Hinweisen). -5-