2.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes. Es habe ihm kein eine Einziehung rechtfertigendes strafbares Verhalten vorgeworfen werden können. Zwischen der untersuchten und eingestellten Straftat und dem beschlagnahmten Bargeld bestehe kein Kausalzusammenhang. Daran ändere nichts, dass er über die Personen, die ihm über die Jahre Geldgeschenke gemacht hätten, keine konkreten Angaben habe machen können. Die Kontamination der Geldscheine mit Betäubungsmitteln bedeute nicht, dass sie aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. Ebenso gut könne die Kontamination durch den Betäubungsmittelkonsum entstanden sein.