2. 2.1. Am 2. April 2021 drangen drei (damals unbekannte) Personen in die vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bewohnte Wohnung ein und verlangten von der Mutter des Beschwerdeführers die Herausgabe von Betäubungsmitteln. Die Personen verliessen die Wohnung aufgrund von Gegenwehr unverrichteter Dinge. Der Beschwerdeführer verliess vor dem Eintreffen der Polizei Hals über Kopf die Wohnung. Er nahm einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt mit.