1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist von der angeordneten Einziehung des in seinem Zimmer vorgefundenen Bargeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.