2. die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten CHF 15 020.00 sei nicht einzuziehen und dem Beschwerdeführer herauszugeben; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: