Sie ordnete die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 an. Des Weiteren hielt sie fest, dass das über den Beschwerdeführer erstellte DNA-Profil nach Ablauf eines Jahres gelöscht werde. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'711.90 ausgerichtet. Der gegen den Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums wurde in ein separates Strafbefehlsverfahren verwiesen.