2. 2.1. In der Folge erhärtete sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels nicht. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, mit Verfügung vom 11. April 2022 ein. Sie ordnete die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 an.