Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.159 / pg (STA.2021.2291) Art. 322 Entscheid vom 28. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 11. April 2022 / Einziehung in der Strafsache gegen A._____ betreffend mehrfache, teilweise qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am Wohnort von A. (Beschwerdeführer) fand am 2. April 2021 ein Polizei- einsatz statt. Im Zimmer des Beschwerdeführers wurden unter anderem zwei Minigrip mit insgesamt 2.7 Gramm Marihuana und Bargeld in Höhe von Fr. 15'020.00 beschlagnahmt. Aufgrund des Verdachtes, dass der Be- schwerdeführer mit Betäubungsmitteln handeln könnte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden am 3. April 2021 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. 2.1. In der Folge erhärtete sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerde- führer betreffend den Vorwurf des Betäubungsmittelhandels nicht. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen mehrfa- cher, teilweise qualifizierter, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, mit Verfügung vom 11. April 2022 ein. Sie ordnete die Einzie- hung und die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 an. Des Weiteren hielt sie fest, dass das über den Beschwerdeführer er- stellte DNA-Profil nach Ablauf eines Jahres gelöscht werde. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerde- führer wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'711.90 ausgerichtet. Der gegen den Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Vorwurf des Betäu- bungsmittelkonsums wurde in ein separates Strafbefehlsverfahren verwie- sen. 2.2. Die (Teil-) Einstellungsverfügung vom 11. April 2022 wurde am 13. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 27. April 2022 zugestellte (Teil-) Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 3 der Teil-Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. April 2022 (ST.2021.2291) aufzuheben; -3- 2. die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten CHF 15 020.00 sei nicht einzuziehen und dem Beschwerdeführer herauszugeben; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist von der angeord- neten Einziehung des in seinem Zimmer vorgefundenen Bargeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Am 2. April 2021 drangen drei (damals unbekannte) Personen in die vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bewohnte Wohnung ein und verlangten von der Mutter des Beschwerdeführers die Herausgabe von Be- täubungsmitteln. Die Personen verliessen die Wohnung aufgrund von Ge- genwehr unverrichteter Dinge. Der Beschwerdeführer verliess vor dem Ein- treffen der Polizei Hals über Kopf die Wohnung. Er nahm einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt mit. Auf Ersuchen der Kantonspolizei Aargau eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und ordnete die Durchsu- chung seines Zimmers an. Neben 2.7 Gramm Marihuana wurde Bargeld in Höhe von Fr. 15'020.00 aufgefunden und beschlagnahmt. Das Bargeld war mit Betäubungsmitteln kontaminiert. 2.2. Weil im Rahmen der Untersuchung nicht erhärtet werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte, wurde das Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung -4- gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Ba- den geht hauptsächlich aufgrund der erhöhten Betäubungsmittelkontami- nation der beschlagnahmten Geldnoten und deren Druckfrische davon aus, dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammen müsse. 2.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes. Es habe ihm kein eine Einziehung rechtfertigendes strafbares Verhalten vorgeworfen werden können. Zwischen der untersuchten und eingestellten Straftat und dem beschlagnahmten Bargeld bestehe kein Kausalzusammenhang. Daran ändere nichts, dass er über die Personen, die ihm über die Jahre Geldgeschenke gemacht hätten, keine konkreten Angaben habe machen können. Die Kontamination der Geldscheine mit Betäubungsmitteln bedeute nicht, dass sie aus dem Betäubungsmittelhan- del stammen. Ebenso gut könne die Kontamination durch den Betäubungs- mittelkonsum entstanden sein. 3. 3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechts- widrig ist. Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht er- forderlich. Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem er- langten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Er- langung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straf- tat erscheint. Es betonte dabei auch, dass die Straftat die wesentliche res- pektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss. Gleichzeitig ging es aber davon aus, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unter- liegen können. Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" un- rechtmässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die fragliche Handlung ob- jektiv nicht verboten ist. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, sind nicht einziehbar. Eine Einziehung kommt nament- lich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend kon- kreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachtes gegen eine be- stimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gege- ben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2, mit Hinweisen). -5- Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, was ins- besondere gilt, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel be- darf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geld- betrages in kleine Einheiten und verschiedenen Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird, dass die Behörde detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen. Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Ver- mögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände als erbracht gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). 3.2. 3.2.1. Das in Frage stehende Bargeld in Höhe von Fr. 15'020.00 (1 x Fr. 20.00, 126 x Fr. 100.00 und 12 x Fr. 200.00) wurde am 2. April 2021 im Rahmen eines Polizeieinsatzes am Wohnort des Beschwerdeführers in seinem Zim- mer beschlagnahmt (Durchsuchungsbefehl vom 4. April 2021 in UA Regis- ter 4; Vollzugsbericht vom 6. Mai 2021 in UA Register 4; Fotografie Nr. 12/13 in UA Register 4; Einvernahme vom 3. April 2021 in UA Register 6, Frage 50). Das beschlagnahmte Bargeld wurde auf Drogenspuren über- prüft. Von den insgesamt 139 Banknoten wurden fünf Stichproben genom- men. Alle Proben verliefen positiv auf Betäubungsmittel. Es konnten Rück- stände von Kokain, Amphetamin, THC und Heroin festgestellt werden. Die Intensitäten belaufen sich auf Werte zwischen 1.06 (Meth-Amphetamin), 7.91 (THC) und 2.75 bis 4.86 (Kokain, vgl. Rapport vom 8. Oktober 2021 in UA Register 5, Ziff. 8 S. 4 und ITMS Bericht vom 26. Juli 2021 in UA Re- gister 7). Ein Rückschluss aufgrund der kontaminierten Noten bei einer Stichproben- kontrolle im einstelligen Prozentbereich auf die Kontamination der übrigen Noten genügt – obwohl aufgrund der Intensität der Kontaminationen von einem direkten Kontakt der Banknoten mit dem jeweiligen Betäubungsmit- tel ausgegangen werden könne (Rapport vom 8. Oktober 2021 in UA Re- gister 5, Ziff. 8 S. 4) – ohne weitere Indizien nicht, um die deliktische Her- kunft der Noten nachzuweisen. Die Stichproben belegen lediglich, dass die Banknoten mit Betäubungsmitteln kontaminiert waren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1). Betreffend die Konta- mination mit THC kann als Kontaminationsgrund Besitz zum Eigenkonsum zudem nicht ausgeschlossen werden. Dass er Marihuana konsumiert, an- erkennt der Beschwerdeführer (vgl. unter anderem Einvernahme vom 3. April 2021 in UA Register 6, Frage 26). Betreffend das Methamphetamin -6- und das Kokain konnte dem Beschwerdeführer kein Besitz nachgewiesen werden. Da ihm auch kein Handel mit diesen Substanzen nachgewiesen werden konnte, kann auch diesbezüglich aufgrund der Kontaminationen nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Herkunft der Noten geschlossen werden. 3.2.2. Der Beschwerdeführer hat das beschlagnahmte Bargeld in seinem Schrank in einem – mit "15'020" beschrifteten – Kuvert aufbewahrt (Fotografie im Spurensicherungsbericht vom 4. Mai 2021 in UA Register 7). Gegenüber der Kantonspolizei Aargau gab er an, dass er über Jahre hinweg zum Ge- burtstag, zu Weihnachten, zur Erstkommunion und weiteren Anlässen Geldgeschenke erhalten habe. Er habe alles gespart. Zur Erstkommunion habe er von einigen Leuten Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 erhalten. Zu Weih- nachten habe er regelmässig Fr. 100.00 bekommen (Einvernahme vom 29. September 2021 in UA Register 6, Frage 60). Gemäss Bestätigung sei- ner Mutter vom 8. Mai 2022 (Beilage zur Beschwerde) erhielt der Be- schwerdeführer von ihr, seinem Vater, den Grosseltern sowie Gotti und Götti zu diversen Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Ostern und zum "Samichlaustag" finanzielle Zuwendungen. Grössere Geldgeschenke soll er zur Erstkommunion, zur Firmung, zum 18. Geburtstag, zum Übertritt von der Real- in die Sekundarschule sowie zum Schulabschluss bekom- men haben. Rein überschlagsmässig gerechnet ist es im Hinblick auf die regelmässigen Geldgeschenke von verschiedenen Verwandten/Bekannten über mehrere Jahre hinweg möglich, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 20. Le- bensjahr (Zeitpunkt der Beschlagnahme) einen Betrag in der Grössenord- nung der beschlagnahmten Geldmenge von Fr. 15'020.00 sparen konnte. Dass er das Geld zu Hause in einem Kuvert aufbewahrte, lässt keinen Rückschluss auf eine deliktische Herkunft des Geldes zu. 3.2.3. Im Übrigen ist eine Stückelung in 100-er und 200-er Noten für Erspartes (vorwiegend aus Geldgeschenken) nicht unüblich. Auch wenn die be- schlagnahmten Noten gemäss schriftlichem Durchsuchungsbefehl vom 4. April 2021 (UA Register 4) druckfrisch gewesen sein sollen, heisst das nicht, dass sie noch nicht in Umlauf waren. Auch Noten, die bereits in Um- lauf waren, können neuwertig aussehen. Zudem können kontaminierte No- ten nicht kontaminierte – allenfalls druckfrische – Noten kontaminiert ha- ben, da alle beschlagnahmten Noten in einem Bündel im selben Kuvert aufbewahrt worden sind. 3.3. Aufgrund der gesamten Umstände kann der Nachweis der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes nicht als erbracht gelten. Der -7- Rückschluss, dass das Geld aufgrund von fünf kontaminierten Banknoten deliktische Herkunft habe, verfängt nicht. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Notengeld ist dem Be- schwerdeführer herauszugeben. Wie es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, dass er von seinem Lehrlingslohn stets Ersparnisse bilden konnte (vgl. Einver- nahme vom 3. April 2021 in UA Register 6, Frage 51), kann damit offen- bleiben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die rund 4-seitige Beschwerde- schrift (ohne Deckblatt) für einen Aufwand von 3 Stunden aus der Staats- kasse zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ist die Entschädigung auf Fr. 660.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwert- steuer von 7.7 % ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 732.15. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der (Teil-) Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. April 2022 betreffend die Ein- ziehung des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von Fr. 15'020.00 (12 Noten à Fr. 200.00, 126 Noten à Fr. 100.00, 1 Note à Fr. 20.00) aufgehoben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Notengeld in Höhe von Fr. 15'020.00 herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -8- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor