2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 und den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)