Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 wird somit nur unwesentlich abgeändert, womit es dem Ausgang des Verfahrens entsprechend angemessen erscheint, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'050.80 auszurichten.