3.2. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Kostenantrag geltend gemachte Überlänge des Verfahrens ist wie obstehend beschrieben nicht gegeben (vgl. E. 2.3.3.2. hiervor). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich Ziffer 1 und 3 des Beschwerdeantrags um Verfahrenseinstellung vollumfänglich sowie hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung einer Entschädigung (Ziffer 2 des Beschwerdeantrags) im Umfang von mehr als 9/10. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 wird somit nur unwesentlich abgeändert, womit es dem Ausgang des Verfahrens entsprechend angemessen erscheint,