3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, so kann die Rechtsmittelinstanz die Verfahrenskosten auch einer Partei auferlegen, die mit ihrem Rechtsmittel einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat.