430 Abs. 1 lit. c StPO vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerde ist folglich betreffend den mit Eingabe vom 11. April 2022 vom Beschwerdeführer begehrten und mit Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwehrten Auslagenersatz abzuweisen. 2.4. Zusammenfassend wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - 13 - verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine für seine freigewählte Verteidigung angemessene Entschädigung von Fr. 3'050.80 auszurichten.