entschädigen lassen kann. In seiner freigestellten Stellungnahme vom 9. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer weitere Auslagen geltend. Soweit diese das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, wird auf die nachfolgende Regelung der Kostenfolgen unter E. 3 verwiesen. Auf die Entschädigung der im Weiteren nachgereichten Kosten im Umfang von Fr. 6.00 betreffend die Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat der Beschwerdeführer mit ebendieser Eingabe explizit verzichtet (vgl. S. 4 der Eingabe vom 11. April 2022). Im Weiteren wären die Kosten auch ohne entsprechenden Verzicht als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit.