Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat mit rechtskräftigem Entscheid im Verfahren SBK.2021.22 entschieden, dass der Beschwerdeführer letztere als geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen hat. Betreffend die geltend gemachten Fr. 318.60 ergibt sich aus der Beilage 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, dass die Kosten für Kopien und Porti das kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2017.352 (Entschied vom 6. März 2018) sowie das Verfahren am Bundesgericht 1B_228/2018 (Entscheid vom 18. Juli 2018) betreffen. In den genannten Entscheiden unterlag der Beschwerdeführer unter Kostenauflage, weshalb er sich die Kosten nicht nachträglich