2.3.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiter einen Auslagenersatz für Fotokopien und Porti im Umfang von Fr. 318.60 sowie Fr. 53.00 geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat mit rechtskräftigem Entscheid im Verfahren SBK.2021.22 entschieden, dass der Beschwerdeführer letztere als geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen hat.