bleibt anzumerken, dass es zwar nachvollziehbar erscheint, dass das Verfassen der zahl- und umfangreichen Eingaben den Beschwerdeführer belastet hat, da die Eingaben jedoch weder erforderlich noch in der Sache dienlich waren, ist auch dieses Leiden selbstverschuldet und begründet daher keinen Anspruch auf eine monetäre Genugtuung. 2.3.3.3. Aufgrund der obstehenden Ausführungen ist die Beschwerde betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte und von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 verwehrte Genugtuung von Fr. 30'000.00, eventualiter Fr. 10'000.00, abzuweisen.