Entgegen seiner Ausführungen begründete die Aufforderung "sich bereit zu halten" kein Verbot, in den Urlaub zu fahren. Selbst wenn er tatsächlich von einem Urlaubsverbot ausgegangen ist, kann dieser Umstand insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen anwaltlich verteidigt war, nicht den Ermittlungsbehörden angelastet werden. Abschliessend - 12 -