Betreffend die vom Beschwerdeführer als seelische Belastung bezeichneten Einvernahmen gilt es festzuhalten, dass Einvernahmen und strafrechtliche Anschuldigungen für sich genommen nach geltender Rechtsprechung noch keinen Anspruch auf eine monetäre Genugtuung begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Schliesslich war der Beschwerdeführer auch nicht, wie sinngemäss von ihm behauptet, durch das Strafverfahren in erheblichem Masse in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Entgegen seiner Ausführungen begründete die Aufforderung "sich bereit zu halten" kein Verbot, in den Urlaub zu fahren.