2020, N. 11 zu Art. 5 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer insbesondere aufgrund seiner umfangreichen und nicht sachdienlichen Eingaben sowie seiner teilweise missbräuchlich in Anspruch genommenen Rechtsmittel mitverschuldet. Er musste daher in Kauf nehmen, dass sich das Verfahren dadurch um eine gewisse Zeit verlängert, ohne aus diesem Umstand Genugtuungsansprüche ableiten zu können.