Zwar kann eine besonders lange Verfahrensdauer einen Genugtuungsanspruch begründen, zeitliche Verzögerungen, welche auf die missbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsmitteln oder auf obstruktives Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind, führen jedoch nicht zur Annahme einer Überlänge des Verfahrens (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2003, Smirnova gegen Russland, Nr. 46133/99 und 48183/99, Rz. 86; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 5 StPO).