2.3.3. 2.3.3.1. Die vom Beschwerdeführer weiter in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachte Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 30'000.00 richtet sich gegen die Privatkläger B. und D.; der behauptete Anspruch ist somit zivilrechtlicher Natur. Im Gegensatz zur Adhäsionsklage der Privatklägerschaft (Art. 122 ff. StPO) sieht das Strafprozessrecht für die beschuldigte Person keine Möglichkeit vor, im Strafverfahren Klagen betreffend Genugtuungsforderungen gegenüber der Privatklägerschaft zu erheben. Im Übrigen werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).