2.3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiter Verfahrenskosen im Gesamtumfang von 4’088.00 geltend. Diese resultieren allesamt aus rechtskräftig entschiedene Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2017.352 und SBK.2017.334) sowie vor Bundesgericht (1B_228/2018). Die entsprechenden Kostenentscheide sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten nicht erstatten lassen kann.