Die Aufwendungen im Umfang von gesamthaft 8.5 Stunden erscheinen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als angemessen. In Anwendung des gemäss obstehenden Ausführungen einschlägigen Stundenansatzes von Fr. 220.00 ergibt sich somit für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 gesamthaft eine aus der Staatskasse zu deckende Entschädigung von Fr. 2'111.30, bestehend aus einer Grundentschädigung von Fr. 1'870.00 (8.5 x 220), Auslagen von Fr. 84.90 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 156.40 (8% auf Fr. 1'954.90).