Demnach wurde in der "Strafsache B." für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 Aufwendungen im Umfang von rund 6.5 Stunden (1'645.85 / 250) zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 und in der "Strafsache D." für den Zeitraum vom 10. bis 26. April 2017 Aufwendungen im Umfang von rund 2 Stunden (479.15 / 250) zuzüglich Auslagen von Fr. 31.30 in Rechnung gestellt. Die Aufwendungen im Umfang von gesamthaft 8.5 Stunden erscheinen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als angemessen.