Die darin aufgeführten Aufwendungen im Umfang von 3.83 Stunden stehen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführten Strafuntersuchung und erscheinen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht insgesamt als angemessen. Da das Strafverfahren jedoch keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif von den in Rechnung gestellten Fr. 250.00 auf Fr. 220.00 zu reduzieren, - 10 -