Als Beilage der vom Verteidiger ausgestellten Kostennote soll eine Detailaufstellung beigelegt gewesen sein, welche der Beschwerdeführer jedoch weder der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Da der Beschwerdeführer erst am 25. Mai 2017 seine Strafanzeige gegen B. eingereicht hat, können die anwaltlichen Bemühungen nicht wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 behauptet das gegen B. als beschuldigte Person geführte Strafverfahren, in dem der Beschwerdeführer als Privatkläger fungierte, betreffen.