2.3.1.3. Nachfolgend ist die Angemessenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für seine freigewählte Verteidigung zu prüfen. Zur Bezifferung und Belegung der Kosten reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten drei Kostennoten des Verteidigers ein. Die erste Kostennote datiert vom 26. April 2017 und weist in der "Strafsache B." für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis 26. April 2017 ein Honorar von Fr. 1'645.85 zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 135.95 aus.