a StPO setzt jedoch nicht voraus, dass die Verteidigung bis zum Verfahrensende andauert. Im Weiteren betreffen die durch den Beschwerdeführer angemeldeten Kosten der freigewählten Verteidigung, wie nachfolgend zu sehen sein -9- wird, allesamt den Zeitraum vor dem 9. November 2017. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer die im mit Einstellungsverfügung vom 12. April 2022 eingestellten Strafverfahren angefallenen Kosten für seine freigewählte Verteidigung in angemessenem Umfang zu entschädigen sind.