Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Verteidiger sei im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nie in Erscheinung getreten, ist somit aktenwidrig. Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten korrekt ausführt, wurde das Mandat des Verteidigers zwar gemäss Eingabe vom 9. November 2017 des Verteidigers zuhanden der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten sistiert, die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt jedoch nicht voraus, dass die Verteidigung bis zum Verfahrensende andauert.