Den Akten sind mehrere Eingaben sowie Telefongespräche des ehemaligen Verteidigers des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 sowie am 19. Mai 2017 im Beisein seines damaligen Verteidigers als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Freiamt, einvernommen. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Verteidiger sei im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nie in Erscheinung getreten, ist somit aktenwidrig.