Im Weiteren ist auch dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten, die anwaltlichen Aufwendungen des ehemaligen Verteidigers des Beschwerdeführers stünden nicht im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführten Strafverfahren, nicht zu folgen. Den Akten sind mehrere Eingaben sowie Telefongespräche des ehemaligen Verteidigers des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu entnehmen.