Insgesamt kommt dem Deliktvorwurf, welcher dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ST.2017.1754 zu Last gelegt wurde, somit eine gewisse Schwere zu. Da das Strafverfahren im Weiteren nicht sogleich nach der ersten Einvernahme eingestellt worden war, kann entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Beizug eines Rechtsanwalts in casu nicht als unnötige Ausübung der Verfahrensrechte seitens des Beschwerdeführers qualifiziert werden.