2.3.1.2. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. April 2022 eingestellte Strafverfahren hatte den Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zum Gegenstand. Bei letztgenanntem Delikt handelt es sich um ein Verbrechen, die übrigen vorgenannten Straftatbestände stellen Vergehen dar (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Insgesamt kommt dem Deliktvorwurf, welcher dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ST.2017.1754 zu Last gelegt wurde, somit eine gewisse Schwere zu.