Aufgrund der erlittenen Leiden und Schmerzen verlange er von den Privatklägern, B. und D., eine solidarisch geschuldete Entschädigung von Fr. 30'000.00. Sofern die Privatkläger diese innert 60 Tagen zahlen würden, reduziere er die Forderung auf Fr. 10'000.00. Im Weiteren fordere er eine Auslagenentschädigung von Fr. 371.60 (Beschwerde) bzw. Fr. 423.25 (Eingabe vom 9. Juni 2022) für diverse (teilweise im Zusammenhang mit früheren Verfahren stehende) Fotokopien und Porti. -8-