2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm schwerwiegende Delikte vorgeworfen worden seien, weshalb der Beizug eines Verteidigers notwendig gewesen sei. Die dabei angefallenen Honorarkosten beliefen sich auf Fr. 3'451.20. Zudem sei er zwei Mal von der Kantonspolizei als beschuldigte Person einvernommen worden und sein rechtliches Gehör sowie der Grundsatz von Treu und Glaube sei während des mehr als fünf Jahre andauernden Strafverfahrens verletzt worden. Die lange Verfahrensdauer sowie die Notwendigkeit, zehn bis fünfzehn Eingaben à jeweils acht bis fünfzehn Seiten schreiben zu müssen, sei für ihn sehr belastend gewesen und habe ein Trauma verursacht.