Betreffend die Anwaltskosten sei festzuhalten, dass das Mandat bereits vor längerer Zeit niedergelegt worden und der Verteidiger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nie aktiv in Erscheinung getreten sei. Aus den eingereichten Honorarnoten ergebe sich, dass die anwaltlichen Bemühungen teilweise die Verfahren beträfen, in denen der Beschwerdeführer als Privatkläger fungiert habe. Für welche Tätigkeiten Aufwendungen geltend gemacht würden, sei aus der Honorarnote nicht ersichtlich. Zudem sei der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als nicht notwendig zu erachten.