2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen grösstenteils im Zusammenhang mit den Verfahren, welche er gegen die Privatkläger eingereicht habe, stünden. Betreffend die Anwaltskosten sei festzuhalten, dass das Mandat bereits vor längerer Zeit niedergelegt worden und der Verteidiger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nie aktiv in Erscheinung getreten sei.