W EH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1810). Kommt dem Deliktvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). In der Lehre und Praxis umstritten ist die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Strafuntersuchung nach der ersten (polizeilichen oder staatsanwaltlichen) Einvernahme eingestellt wird (vgl. hierzu W EHRENBERG/FRANK, a.a.